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Die Mitgliederversammlung vom 12.09.2009 hat die Änderung der Satzung in § 1 (Sitz) und mit ihr die Sitzverlegung von Delitzsch nach Wiesbaden beschlossen.
SATZUNG
DES BERUFSVERBANDES DER SPIELTHERAPEUTINNEN UND SPIELTHERAPEUTEN
(BVdS)
Präambel
Basis des Miteinanders im BVdS
(1) Die Mitglieder des BVdS verbindet das Interesse an der wissenschaftlich fundierten Weiterentwicklung der Sensitiven Spieltheorie und ihrer praktischen Anwendung in der Spieltherapie.
(2) Wir sehen den Menschen als eine unteilbare Einheit; wir betonen den Sinn von zwischenmenschlichen Relationen für die Entwicklung des Menschen.
(3) Menschliche Entwicklung vollzieht sich im Spannungsfeld sowohl von Bewusstem und Unbewusstem als auch zwischen Individuum und Gesellschaft.
(4) Die erforderliche Meinungsbildung führen wir aktiv und lebendig innerhalb des BVdS und in der Auseinandersetzung mit der Fachöffentlichkeit. Unterschiedliche und sich widersprechende Positionen tragen wir wertschätzend und gegebenenfalls auch mit Hilfe von Außenstehenden aus, damit aus diesem Selbstverständnis ein stetiger Entwicklungsprozess zwischen Theorie, Praxis und Anwendungsfeldem geschehen kann.
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein, im folgenden BVdS genannt, führt den Namen Berufsverband der Spieltherapeutinnen und Spieltherapeuten (abgekürzt: BVdS) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V..
(2) Sitz der BVdS ist Delitzsch.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die Satzung wurde am 08.07.2006 errichtet.
§2
Zweck und Aufgaben der BVdS, Gemeinnützigkeit
(1) Die BVdS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der BVdS ist die Weiterbildung in der von Walter Alfred Siebel entwickelten „Sensitiven Spieltheorie“ und der daraus entstandenen Spieltherapie.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere erfüllt durch:
- a) Weiterbildung und Prüfung der Mitglieder zur Erlangung der Zertifikate, Diplome und Titel der BVdS;
- b) Koordinierung der Tätigkeit und Auswertung der Erfahrungen der Mitglieder;
- c) Veranstaltungen, Tagungen, Seminare, Kurse öffentlicher Art;
- d) Gründung und Beaufsichtigung von Instituten.
- (4) Der Vorstand regelt die Einzelheiten zu den Aufgaben nach Abs. 3 a) und b) in der Weiterbildungs- und Prüfungsordnung und im Standesrecht des BVdS.
(5) Mittel des BVdS dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des BVdS. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des BVdS fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung des BVdS oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des BVdS kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Uber die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen, nachdem mindestens 2 Mitglieder den Antrag befürwortet haben.
(3) Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. Voraussetzung dafür sind hervorragende Leistungen auf dem Gebiet der Sensitiven Spieltheorie.
§4
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitglieds.
(2) Der Austritt ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
- a) gegen die Ziele und das Ansehen des BVdS schwerwiegend verstößt;
- b) seinen Mitgliedsbeitrag auch nach Mahnung nicht zahlt.
- (4) Uber den Ausschluß entscheidet die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung. Einen Antrag auf Ausschluß kann jedes Mitglied schriftlich mit Begründung stellen. Vor der Entscheidung über den Antrag ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden; die Ablehnung eines Antrages auf Ausschluß bedarf keiner Begründung.
(5) Gegen den Beschluß über den Ausschluß kann das Mitglied beim Vorstand schriftlich Widerspruch einlegen. Anschließend entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit darüber, ob der Ausschluß aufrechterhalten bleibt. Vor der Entscheidung ist das Mitglied anzuhören. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
§5
Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird durch den Vorstand festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
(2) Beitragserhöhungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(3) Beginnt oder endet die Mitgliedschaft während eines Geschäftsjahres, ist der volle Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
(4) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im ersten Monat eines jeden Geschäftsjahres fällig.
§6
Organe des BVdS sind:
(1)
- a) die Mitgliederversammlung;
- b) der Vorstand.
- (2) Jedes Organ entscheidet im Rahmen seiner durch die Satzung bestimmten Zuständigkeit. Soweit sich aus der Satzung keine ausdrückliche Zuständigkeit eines anderen Organs ergibt, entscheidet der Vorstand.
§7
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt auch über:
a) die Genehmigung des Jahresberichtes und des Kassenberichtes des Vorstandes;
b) die Entlastung des Vorstandes;
c) die Wahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes;
d) Anträge von Mitgliedern in Ergänzung der Tagesordnung, die spätestens eine Woche vor Beginn einer Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe bei dem/der Vorstandsvorsitzenden eingehen;
e) Dringlichkeitsanträge des Vorstandes in Ergänzung der Tagesordnung, die während der Mitgliederversammlung gestellt werden, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen;
f) Satzungsänderungen;
g) Aussetzung oder Erhöhung des Mitgliedsbeitrags.
§8
Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Sie findet in der ersten Hälfte jedes Geschäftsjahres statt.
(2) Der Vorstand lädt dazu mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Vorstand schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes und die Fachmitglieder (Inhaber/innen von Zertifikaten oder Diplomen des BVdS) sind verpflichtet, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Sind sie an der Teilnahme verhindert, so haben sie dies dem Vorstand schriftlich unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
§9
Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Sie ist einzuberufen, wenn das Interesse des BVdS es erfordert oder die Einberufung vom Vorstand oder einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
(2) Sie kann nur Beschlüsse über die Maßnahmen fassen, die keinen Aufschub bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung dulden.
(3) § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend; die Einladungsfrist beträgt jedoch zwei Wochen.
§ 10
Durchführung und Beschlußfassung einer
Mitgliederversammlung; Einspruchsrecht
(1) Eine Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorstandsvorsitzenden, bei seiner / ihrer Verhinderung von seinem(r) / ihrem(r) Stellvertreter/in geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den/die Versammlungsleiter/in.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Zur Anderung der Satzung und zur Auflösung des BVdS ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich; eine Änderung des Zwecks des BVdS kann nur von allen Mitgliedern beschlossen werden. Nicht erschienene Mitglieder können einem Beschluß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zustimmen.
(4) Die jeweils erforderliche Mehrheit bestimmt sich nach der Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen gelten als Neinstimmen.
(5) Uber die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen in der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Schriftführer/in und zwei Mitgliedern zu unterschreiben ist.
(6) Der Vorstand kann innerhalb von vier Wochen nach der Beschlußfassung gegen einen Beschluß der Mitgliederversammlung Einspruch erheben. Der Einspruch des Vorstandes erfolgt durch Beschlußfassung unter Angabe der Gründe in einer Vorstandssitzung. Der angefochtene Beschluß ist erst gültig, nachdem er in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln bestätigt worden ist.
§11
Fachmitgliedschaft
(1) Fachmitglieder können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des BVdS sind. Endet die Mitgliedschaft in der BVdS, endet zugleich die Mitgliedschaft als Fachmitglied.
(2) Fachmitglied wird, wer eine Weiterbildung des BVdS mit Erfolg beendet hat und regelmäßig Supervision macht.
(3) Fachmitglieder haben die Pflicht, sich miteinander um den Erhalt der Qualität ihrer Arbeit zu kümmern.
- (4) Fachmitglieder haben das Recht auf umfassende Informationen, sobald diese für ihre Arbeit bedeutsam sind.
§12
Vorstand
(1) Dem Vorstand können nur natürliche Personen angehören, die Mitglieder des BVdS sind. Endet die Mitgliedschaft in dem BVdS, endet zugleich das Vorstandsamt.
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem/der Vorsitzenden, seinem(r)/ihrem(r) Stellvertreter/in und einem weiteren Mitglied. Die Vorstandsmitglieder verteilen die Aufgaben unter sich.
(3) Der BVdS wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
(4) Der Vorstand ist für drei Jahre gewählt. Ersatzmitglieder werden für die verbleibende Amtszeit des Vorstandes gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(5) Der Vorstand hält seine Sitzungen ab, sooft es die Geschäfte erfordern. Er wird von dem/der Vorsitzenden einberufen. Eine Vorstandssitzung muß einberufen werden, wenn ein Mitglied dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe bei dem/der Vorsitzenden beantragt.
(6) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse einstimmig. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich im Umlaufverfahren fassen.
(7) Beschlüsse des Vorstandes über Fachfragen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mehrheit aller Fachmitglieder.
(8) Uber die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Schriftführer/in und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben ist.
§13
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung der Abteilung sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen sie durch ihre Unterschrift. Über das Ergebnis ist in der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung erfolgt der Antrag auf Entlastung des Vorstands.
§14
Auflösung des BVdS, Verlust oder Entziehung der Rechtsfähigkeit
(1) Wird der BVdS aufgelöst, verliert er seine Rechtsfähigkeit oder wird ihm die Rechtsfähigkeit entzogen, findet eine Liquidation statt.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
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