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Berufsverband der
Spieltherapeutinnen und Spieltherapeuten e.V.
KONTAKT
www.bvspiel.de
Standesrecht und Gebührenordnung
§1
Der Berufsverband der Spieltherapeutinnen und Spieltherapeuten e.V. (im Folgenden BVdS genannt) hat eine eigene Gebührenordnung (GOBVdS) als Geschäftsbedingungen (AGB), die für alle Mitglieder maßgebend und bindend ist, soweit nicht gesetzliche Regelungen anderes vorsehen. An die GOBVdS sind insbesondere auch alle jene gebunden, die die Leistungen des BVdS direkt oder indirekt (im Sinne der Beauftragung oder Delegation) in Anspruch nehmen.
§2
Die Vergütung bzw. das Honorar bemisst sich bei
Kandidatinnen und Kandidaten (ohne Zertifizierung) nach dem 0,5 bis 1 fachen des Satzes aus dem Gebührenverzeichnis,
Spieltherapeutinnen und Spieltherapeuten nach dem 0,75 bis l,5fachen des Satzes aus dem Gebührenverzeichnis,
durch das Zusatzstudium Qualifizierte nach dem 1 bis 3fachen des Satzes aus dem Gebührenverzeichnis.
Der Spezifikation ist die Diagnose und die Zahl der Einheiten hinzuzufügen. Eine Einheit beträgt 45 Minuten.
§3
Den im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebühren ist ggf. die gesetzlich bestimmte Mehrwertsteuer hinzu zu rechnen. Die Honorare auf privater Basis sind sofort nach Inanspruchnahme der Leistung fällig (möglichst per Scheck) gegen Quittung. Ausnahmen wegen der Fälligkeit von Honoraren für Seminare werden gesondert durch die jeweilige Ausschreibung vereinbart.
§4
Die Tätigkeiten zu den Ziffem 12, 21 bis 23, 31 bis 36 und 51 bis 52 des Gebührenverzeichnisses dürfen nur von vom BVdS anerkannten Diplomierten (in §2 unter c. genannt) durchgeführt werden. Die Tätigkeiten zu den Ziffem 41 bis 44 dürfen nur von durch das Zusatzstudium Qualifizierte durchgeführt werden. Diplome und Zertifikate des BVdS behalten nur dann ihre Gültigkeit, wenn die Inhaberin bzw. der Inhaber des Diploms/Zertifikats sich ständig weiterbildet. Eine ständige Weiterbildung kann durch Besuch mindestens einer Weiterbildungsveranstaltung im Jahr nachgewiesen werden (dieser Besuch wird testiert). Wird eine Weiterbildung nicht nachgewiesen, müssen Diplom und/oder Zertifikat an den BVdS zurückgegeben und das Klientel darüber aufgeklärt werden. Weiterbildungsveranstaltungen anderer Organisationen können auf schriftliche Anfrage anerkannt werden, wenn ihr Besuch sachdienliche Gründe hat und die durch das Diplom oder das Zertifikat erworbene Kompetenz fördert.
Ausdrücklich ausgeschlossen von einer Zusammenarbeit werden z.Zt. Homöopathie, Neurolinguistische Programmierung (NLP), sogenannte Körpertherapien (einschl. Atemtherapien) ohne schulmedizinisch geforderte Ausbildungen (zu letzteren gehören Physiotherapie und Ergotherapie) wie Kinesiologie, Derivate der Primärtherapie, Alexandertechnik u.ä., Akupunktur, Akupressur, Fußzonenreflexmassage, Farbtherapie, esoterische Theorien (dazu zählen auch Exorzismus, Reiki, Tai Chi, Rebirthing u.ä. Formen). Wahrung weltanschaulicher Neutralität verpflichtet nicht zur Zusammenarbeit, wenn dem BVdS keine eindeutigen wissenschaftstheoretischen Erkenntnisse vorliegen, die eine Zusammenarbeit ermöglichen.
Ausdrücklich zugelassen zur Zusammenarbeit sind die Theorien von Weiss und Sampson, Freud, Jung, Adler, Frankl, Schultz-Henke, Viktor v. Weizsäcker, sowie die Familientherapie (Heidelberg), Familienkonferenz (Gordon); andere nur auf schriftliche Nachfrage.
§5
Die Mitglieder des BVdS sind verpflichtet, ihr durch den BVdS und seine Veranstaltungen erlangtes Wissen nicht ohne Zustimmung des Vorstandes anzuwenden. Verstöße dagegen, die direkt oder mittelbar bekannt werden, führen ggf. im Einzelfall, jedoch immer im Wiederholungsfall, zur Beendigung der Zusammenarbeit. Als „spieltherapeutische Arbeit (BVdS)“ oder „Spieltherapie (BVdS)“ darf nur die bezeichnet werden, die durch ein Zertifikat oder durch Teilnahme an Supervisionsveranstaltungen als solche qualifiziert ist. Der BVdS stellt Teilnahmebescheinigungen aus, die auf Verlangen dem Klientel vorgezeigt werden müssen.
Fort- und Weiterbildungen unterliegen den jeweils neuesten Erkenntnissen und können deshalb nur schwer vorab festgelegt werden. Entsprechende Richtlinien sind deshalb häufigem Wechsel unterzogen.
Die Kriterien zur Erlangung von Zertifikaten und Diplomen werden gesondert dargestellt. Hinweise zu Prüfungen mit Angaben der Prüfungsgebiete werden auf Anfrage zugestellt.
§6
Als vereinbart gelten übliche Bedingungen: jede/r übernimmt die Verantwortung für das eigene Handeln; alle sind verpflichtet, Verschwiegenheit zu bewahren über persönliche Details, die aus Einzelsitzungen, Gruppen und Seminaren über andere zur Kenntnis gelangen. Wer die auf der Basis der GOBVdS vereinbarte Zusammenarbeit mit dem BVdS beendet, verpflichtet sich gleichwohl weiterhin Verschwiegenheit zu bewahren und eventuelle weitere Aktivitäten nicht als auf der Theorie des BVdS beruhend darzustellen. Bei Verstoß gegen diese selbstverständliche vertragliche Regelung und bei unrechtmäßigen Angriffen, Verleumdungen, Diffamierungen, bei betrügerischen Machenschaften und illegalen Handlungen wird gegen die so handelnde Person strafrechtlich vorgegangen. Dabei droht, daß alle eigenen Rechte aus der Verschwiegenheitszusicherung entfallen.
Wer mit dem BVdS im Sinne dieser GOBVdS zusammenarbeitet, ist verpflichtet, zur Kenntnis gelangtem Mißbrauch aktiv entgegen zu wirken, andernfalls ist die darin erkennbare Duldung dem Mißbrauch selbst gleich zu setzen.
Außerdem gilt noch als vereinbart: Kein Alkoholgenuß vor und während den Sitzungen; Rauchen nur in den dafür vorgesehenen Zonen oder Räumen. Fehlende oder falsche Informationen durch das Klientel gehen zu Lasten des Klientels. Terminabsagen sind jederzeit möglich. Dieser Vertrag kann jederzeit gekündigt werden, von unserer Seite jedoch nur mit Begründung und ggf. mit Hinweisen für die Weiterarbeit.
Die Beendigung der direkten oder indirekten Zusammenarbeit mit dem BVdS rechtfertigt die Einziehung des Diploms oder des Zertifikats, wenn zu befürchten ist, daß die Inhaberin bzw. der Inhaber der Weiterbildungspflicht nicht mehr nachkommen wird oder das Diplom oder Zertifikat ausschließlich zur Vorgaukelung falscher Tatsachen mißbraucht wird.
§7 Gebühren und Honorare
Nr. 01 Einzelsitzung 65,-
Nr. 02 Erhebung einer biographischen Anamnese unter spieltheoretischen Gesichtspunkten (mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung und Aufgabenstellung) 65,-
Nr. 03 Erhebung und Auswertung des spieltheoretischen Teils mit schriftlicher Aufzeichnung des Gesprächs 65,-
Nr. 04 Erstsitzung pauschal mit 01 bis 03 einschließlich (max. 4 Einheiten) 210,-
Nr. 05 Paarberatung 80,-
Nr. 06 Familienberatung 110,-
Nr. 07 Institutionsberatung: auf Anfrage
Nr. 08 Coaching: auf Anfrage
Nr. 09 Unternehmensberatung: auf Anfrage
Nr. 11 Kleingruppe (max. 5 Teilnehmer/innen bei 4x45 Min.) pro Teilnehmer/in 80,-
Nr. 12 Großgruppe (max. 20 Teilnehmer/innen bei 4x45 Min) pro Teilnehmer/in 20,-
Nr. 13 Ausbildungsgruppe Grundstudium wie Nr.11
Nr. 14 Fortgeschrittenenkurs (max. 10 Teilnehmer/innen bei 4x45 Min.) pro Teilnehmer/in 60,-
Nr. 15 Trainingsgruppen in Institutionen: auf Anfrage
Nr. 16 Trainingsgruppen in Unternehmen: auf Anfrage
Nr. 21 Marathon (10 mal 45 Min.) pro Teilnehmer/in 70,-
Nr. 22 Wochenende (20 bis 23 mal 45 Min.) pro Teilnehmer/in 180,-
Nr. 23 1-Wochen-Seminar (etwa 100 mal 45 Min.) pro Teilnehmer/in 480,-
LEHRANALYSEN
Nr. 31 Einzelsitzung Lehranalyse pro 45 Min. 65,-
Nr. 32 Gruppe Lehranalyse ab 4 Personen pro Person pro 45 Min. 55,-
Nr. 33 Kontrollanalyse, Supervision einzeln pro 45. Min 80,-.
Nr. 34 Gruppe Kontrollanalyse, Supervision ab 4 Personen pro Person pro 45 Min. 65,-
Nr. 35 Lehranalysen auf dem Gebiet der Unternehmensführung: auf Anfrage.
WEITERBILDUNG/FORTBILDUNG
(pro Person)
Nr. 41 Seminar pro Semester ( 23mal45 Min.) 180,-
Nr. 42 Wochenend-Seminar (23mal45 Min.) 180,-
Nr. 43 Theoriegruppe (Seminarform) pro Tag (8mal45 Min.) 65,-
Nr. 45 Sommer-Akademie wie Nr. 23 480,-
Nr. 51 Gutachten pro volle Seite (48 Zeilen, 14 cm Zeilenlänge, Blocksatz) des Schriftsatzes 55,-
Nr. 52 für die Untersuchung zum Gutachten pro 45 Min. 55,-
Nr. 61 Spesen laut Belegen und vorheriger Vereinbarung
Nr. 62 Aufwandpauschale Anfahrt bzw. Rückfahrt laut Belegen und vorheriger Vereinbarung
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